Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld-Leistungen

Personen mit geringem monatlichen Einkommen haben die Möglichkeit bei der für ihren Wohnort zuständigen Wohngeldstelle einen Antrag auf Wohngeldleistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zu stellen.

Das Wohngeldrecht unterscheidet dabei zwischen der Beantragung von Mietzuschüssen für Mieter einer eigengenutzten Wohnung sowie der Beantragung von Lastenzuschüssen für Eigentümer einer eigengenutzten Immobilie.

Ob ein Wohngeldanspruch vorliegt, entscheidet die zuständige Wohngeldstelle unter Berücksichtigung der eingereichten Antragsunterlagen. Hierzu zählen insbesondere die Einkommensnachweise sowie der Mietvertrag.

Als Einkommen wird gemäß § 10 WoGG das Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, welches sich an den positiven Einkünften nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz orientiert. Zum Einkommen zählen u.a. Einnahmen aus selbständiger oder nicht selbständiger Beschäftigung, Renten, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz usw..

Zum Jahreseinkommen gehören auch Leistungen, die im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehepartner oder Kindern gezahlt werden. Die Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Unterhaltsberechnung orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle sowie den Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte.

Es ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch nach der Düsseldorfer Tabelle besteht, sie vielmehr als ein Leitfaden zur Ermittlung der entsprechenden Zahlungen dient und zwischen den Parteien und den Gerichten vermittelt.

Kindergeld ist kein Einkommen im Sinne von § 10 WoGG und wird daher bei der Berechnung von Wohngeld nicht berücksichtigt.

Soweit Hartz IV vom Arbeitsamt bewilligt wird, handelt es sich um sogenannte Transferleistungen, für die kein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld besteht.

Besteht aufgrund geringen Rentenanspruchs ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), besteht für den Antragsteller ein Wahlrecht zwischen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen oder der Gewährung von Wohngeldleistungen.

Hier sollte sich der Antragsteller zunächst den Wohngeldanspruch sowie den Grundsicherungsanspruch der Höhe nach vom zuständigen Sachbearbeiter ausrechnen lassen.

Ein möglicher Wohngeldanspruch errechnet sich vom Beginn des Monats in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle eingeht.



Geschrieben vom Autor: alias Pikary
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