Einvernehmliche Scheidung statt Rosenkrieg
Wenn Ehegatten sich scheiden lassen wollen, muss dies nicht immer in einem Rosenkrieg enden. Vielmehr sollten die Ehegatten - insbesondere wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind - darum bemüht sein, eine einvernehmliche Scheidung zu erreichen.
Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist, dass die Ehegatten sich über die wesentlichen Folgen der Scheidung einigen. Zu diesen wesentlichen Folgen gehört zu einer erst die Frage des Unterhalts. Auf Grund der vielfältigen Rechtsprechung der Gerichte sollten die Ehegatten sich ernsthaft überlegen, mit der Berechnung des Unterhalts einen versierten und erfahrenen Scheidungsanwalt zu beauftragen. Dazu benötigt dieser von beiden Ehegatten Nachweise über die jeweiligen Einkünfte und die zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten. Zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gehören beispielsweise Kredite, die die Ehegatten während der Ehe gemeinsam aufgenommen haben. Außerdem ist durch die Gerichte zwischenzeitlich anerkannt, dass die Ehegatten berechtigt sind, Gelder für die zusätzliche private Altersvorsorge aufzuwenden. Hierfür können im Laufe des Jahres Beträge von bis zu 4% des Jahresbruttoeinkommens des jeweiligen Ehegatten aufgewendet werden.
Neben der Regelung des Unterhalts sollten sich die Ehegatten bereits vor der Trennung über die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Hausrats einigen. Hieran sollte insbesondere der Ehegatte, der beabsichtigt aus der Ehewohnung auszuziehen, Interesse haben. Denn wenn er erst einmal ausgezogen ist, wird es für ihn außerordentlich schwierig, eine Hausratsaufteilung zu erzwingen. Bei der Hausratsaufteilung ist zu berücksichtigen, dass jeder Ehegatte die Gegenstände des ehelichen Hausrats, die damit in die Ehe eingebracht hat, auch bei der Trennung wieder mitnehmen darf. Nur wenn der andere Ehegatte dringend auf die Benutzung gerade dieses Gegenstandes angewiesen ist, könnte ein Gericht dem anderen Ehegatten diesen Gegenstand zur Benutzung zuweisen, würde dann aber ein entsprechendes Nutzungsentgelt festsetzen.
Wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, sollten sich die Ehegatten auch über die zukünftige Ausübung des Sorgerechts und des Umgangsrechts einigen. Regelmäßig verbleibt es heutzutage bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, hiervon sollte nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Wenn die Ehegatten auf diese Art und Weise bezüglich der wesentlichen Scheidungsfolgen eine Einigung erzielen konnten, benötigen sie grundsätzlich nur noch einen Anwalt, um das Scheidungsverfahren vor dem Gericht durchzuführen. Bei einer solchen einvernehmlichen Scheidung käme es auch in Betracht, die Scheidung online bei einem Rechtsanwalt einzuleiten. Dabei beauftragt einer der Ehegatten über das Internet den Rechtsanwalt mit der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Dadurch, dass nur einer der Ehegatten in dem Verfahren anwaltlich vertreten ist, sparen die Ehegatten dann auch die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt, weshalb eine einvernehmliche Scheidung auch deutlich kostengünstiger ist, als eine streitige Scheidung, bei der beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind.
Geschrieben vom Autor: Julio Abrazzo alias Joschau
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Gelesen: 2262 · heute: 3 · zuletzt: 6. February 2012
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