Privatkonkurs und Verbraucherinsolvenz

Die Verschuldung in der Bundesrepublik Deutschland nimmt während der letzten Jahre bedrohliche Ausmaße an. Ein Blick in die aktuellen Statistiken verrät, dass jeder zehnte deutsche Haushalt als überschuldet anzusehen ist.

Das Thema Insolvenz spielte früher vor allem für Firmen und weiterhin noch für Selbständige eine Rolle. Mittlerweile sind es aber auch zunehmend Privatpersonen, die nach einer Möglichkeit suchen, dem Schuldenkreislauf zu entkommen.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. Oft wird gerade bei der Kalkulation von Ratenkrediten – auch auf der Seite des Kreditgebers – nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt.

Zahlungsschwierigkeiten, ein negativer Schufa Eintrag, Kreditkündigung etc. sind zwar oft auch durch unvorhersehbare Ereignisse (Arbeitslosigkeit, Scheidung etc.) bedingt, meist wäre die Überschuldung aber a priori durch eine vernünftige Kalkulation zu vermeiden gewesen.

Welche Möglichkeiten bietet der Gesetzgeber in Sachen Privatkonkurs?

Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei der sog. Verbraucherinsolvenz um einen Spezialfall der Privatinsolvenz handelt. Die Privatinsolvenz eröffnet überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes wieder Schuldenfreiheit zu erlangen. Hierdurch wird die Bevorzugung von juristischen Personen, welche nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einfach erlöschen, ausgeglichen.

Während Selbständige sich an das sog. Regelinsolvenzverfahren zu halten haben, gibt es für alle natürlichen Personen, die keine selbständige Beschäftigung ausüben und in der Vergangenheit ausgeübt haben, das Institut der Verbraucherinsolvenz.

Die Vorteile hierbei sind ein vereinfachtes Insolvenzverfahren und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach aktuell sechs Jahren. Um die Restschuldbefreiung zu erreichen, muss der Betroffene während der sog. Wohlverhaltensperiode alle über der Pfändungspflichtgrenze befindlichen Einnahmen zur Schuldentilgung verwendet haben.

Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz findet auch Anwendung, wenn eine natürliche Person in der Vergangenheit bereits selbständig tätig war, die Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind. Überschaubar wird vom Gesetzgeber so interpretiert, dass weniger als 20 Gläubiger vorhanden sein dürfen.

Für aktiv selbständig Tätige oder bei Vorhandensein von überschaubaren Vermögensverhältnissen ist das komplexere Verfahren der Privatinsolvenz, die Regelinsolvenz, anzuwenden.

Für die unmittelbare Zukunft stehen wohl einige Änderungen beim Insolvenzrecht an, im Gespräch ist eine Ausweitung der Wohlverhaltensphase in gestaffelter Form. Zudem soll ein sog. Entschuldungsverfahren für Antragsteller mit sehr geringem verwertbarem Vermögen geschaffen werden und die Möglichkeit von Zwangsvollstreckungen auch in der Zeit der Wohlverhaltensphase eingeführt werden.



Geschrieben vom Autor: alias Oliver Sinz
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Gelesen: 1757 · heute: 2 · zuletzt: 3. February 2012

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